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   BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98   

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BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98 (https://dejure.org/2002,3167)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2002 - IX R 10/98 (https://dejure.org/2002,3167)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - IX R 10/98 (https://dejure.org/2002,3167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Absetzung - Erhöhte Absetzungen - Modernisierungsmaßnahme - Modernisierung - Baumaßnahme - Beendigung - Fertigstellung - Teilweise - Anteile - Gewerbe - Wohnzweck - Gebäude - Sonderabschreibung - Vermietung - Sanierung - Herstellungskosten

  • Judicialis

    BerlinFG 1987 § 14b Abs. 1; ; BerlinFG 1987 § 14b Abs. 2; ; BerlinFG 1987 § 14b Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFGBerlinFG (1987) § 14b Abs. 1, 2, 3
    Erhöhte Absetzungen nach dem BerlinFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BerlinFG § 14 b
    Abschluß; Abzugszeitpunkt; Katalogmaßnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 383
  • BB 2002, 1954
  • DB 2002, 1920
  • BStBl II 2003, 690
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98
    Der Umstand, dass der Vermieter ggf. aufgrund der Heizungsmodernisierung eine höhere Miete verlangen kann (vgl. § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) erlaubt allein nicht den Schluss auf eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, Der Betrieb --DB-- 2002, 1297, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7, zum Austausch von Ofenheizungen auf Gas-Etagenheizungen).

    Baumaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können jedoch als Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung in Raten, vgl. BFH-Urteil in DB 2002, 1297, m.w.N.).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in DB 2002, 1297 ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, das Merkmal "wesentliche Verbesserung" in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bei Baumaßnahmen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung anders auszulegen als bei sonstigen Baumaßnahmen.

    c) Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich erhöht wird (BFH-Urteil in DB 2002, 1297, m.w.N.).

    Wenn auch einzelne dieser Maßnahmen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, so kann doch ein Bündel von Baumaßnahmen, bei dem mindestens drei der genannten wesentlichen Bereiche betroffen sind, ein Gebäude gegenüber seinem Zustand bei Erwerb in seinem Standard heben und es damit i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessern (BFH-Urteil in DB 2002, 1297, m.w.N.).

    c) Soweit die von den Klägern getätigten Aufwendungen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in DB 2002, 1297 keine Herstellungskosten darstellen, sind sie als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; s. auch Sönksen/Söffing, a.a.O., § 14b Tz. 24).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98
    Voraussetzung für die Vornahme erhöhter Absetzungen ist allerdings, dass die einzelne begünstigte Modernisierungsmaßnahme, welche Teil einer einheitlichen Baumaßnahme ist, von anderen, ggf. ebenfalls begünstigten Modernisierungsmaßnahmen sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b cc).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98
    Zwar ist der Begriff der Herstellungskosten erst durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355) erstmals gesetzlich definiert, in das HGB eingefügt und von der Steuerrechtsprechung als für alle Einkunftsarten maßgeblich übernommen worden (vgl. allg. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830); eine Anwendung auf die ältere, durch das Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977 (BGBl I 1977, 1213, BStBl I 1977, 360) in das Berlinförderungsgesetz eingefügte Regelung des § 14b Abs. 1 Satz 1 ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
  • BFH, 24.07.1979 - VIII R 162/78

    Kosten der Umstellung einer Heizung - Mietwohnhaus - Kohleöfen - Zentralheizung -

    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98
    Der Umstand, dass der Vermieter ggf. aufgrund der Heizungsmodernisierung eine höhere Miete verlangen kann (vgl. § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) erlaubt allein nicht den Schluss auf eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, Der Betrieb --DB-- 2002, 1297, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7, zum Austausch von Ofenheizungen auf Gas-Etagenheizungen).
  • FG Berlin, 18.12.1997 - IV 73/95
    Auszug aus BFH, 25.06.2002 - IX R 10/98
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 715 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die von den Klägern begehrte Berücksichtigung erhöhter Absetzungen auf die im Jahre 1987 fertig gestellte Heizungs- und Warmwasseranlage stehe mit der gesetzlichen Regelung in § 14b BerlinFG in Einklang.
  • FG Niedersachsen, 31.03.2005 - 6 K 24/99

    Voraussetzungen des Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung

    Erforderlich ist auch nicht, dass der Steuerpflichtige einen Steuerausfall beabsichtigt (BFH-Urteil vom 10. März 1999 IX R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434 m.w.N.).

    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (BFH-Urteil vom 10. März 1999 IX R 10/98, BStBl II 1999, 434 m.w.N.).

    Entscheidend ist daher, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 10. März 1999 IX R 10/98, BStBl II 1999, 434 m.w.N.).

    Es war ihr zumutbar, sich die entsprechenden Daten etwa nach Einsichtnahme in den Personalausweis, Pass oder Führerschein zu notieren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. März 1999 IX R 10/98, BStBl II 1999, 454).

    Der Betriebsausgabenabzug ist daher nicht zu versagen, wenn feststeht, dass der wirkliche Zahlungsempfänger Betriebsausgaben gehabt hat, die Einfluss auf seine eigene steuerliche Belastung haben würden (BFH-Urteil vom 10. März 1999 IX R 10/98, BStBl II 1999, 434).

  • BFH, 20.08.2002 - IX R 40/97

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Das gilt auch dann, wenn die einzelne begünstigte Baumaßnahme Teil einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 10/98, BFHE 198, 383, BFH/NV 2002, 1372, zu § 14b des Berlin-Förderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Die Begünstigung einzelner oder mehrerer Baumaßnahmen, die für sich oder zusammen zu Herstellungskosten führen, setzt allerdings voraus, dass die einzelne Baumaßnahme (von anderen) sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen (fertig gestellt) ist (vgl. Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7i Rz. 14; Siebenhüter, a.a.O, § 7i EStG Anm. 22; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 7i Rdnr. B 28; ders., FR 1997, 174, 176; s.a. BFH-Urteil in BFHE 198, 383, BFH/NV 2002, 1372, zu § 14b BerlinFG).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 - 2 K 320/06

    Keine Anspruch auf Investitionszulage für Herstellungsarbeiten, für die bereits

    Ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen von einer einheitlichen Maßnahme oder von mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, muss in sinngemäßer Anwendung der vom BFH für die Abgrenzung von Erhaltungsarbeiten zu nachträglichen Herstellungsarbeiten entwickelten Grundsätze entschieden werden (Rosarius in: Jasper/Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung Handbuch, Loseblatt § 3 InvZulG 1999 Rn. 70 mit Hinweis auf BFH, Urt. v. 25.06.2002, IX R 10/98, BStBl II 2003, 690).

    Voraussetzung sei insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist (BFH Urt. v. 20.08.2002 Az. IX R 40797, BFHE 199, 555 = BStBl II 2003, 582; ebenso schon BFH Urt. v. 25.06.2002, Az.: IX R 10/98, BFHE 198, 383 = BStBl II 2003, 690 unter Hinweis auf Urt. v. 09.05.1995, BFHE 177, 454 = BStBl II 1996, 632).

    Dieser Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26.05.2002 (Az. IX R 10/98, BFHE 198, 383 = BStBl II 2003, 690) zu § 14b BerlinFG entgegen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 - 3 K 320/06

    Voraussetzungen für eine Investitionszulage gem. § 3 Investitionszulagengesetz

    Ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen von einer einheitlichen Maßnahme oder von mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, muss in sinngemäßer Anwendung der vom BFH für die Abgrenzung von Erhaltungsarbeiten zu nachträglichen Herstellungsarbeiten entwickelten Grundsätze entschieden werden (Rosarius in: Jasper/Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung Handbuch, Loseblatt § 3 InvZulG 1999 Rn. 70 mit Hinweis auf BFH, Urt. v. 25.06.2002, IX R 10/98, BStBl II 2003, 690).

    Voraussetzung sei insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist (BFH Urt. v. 20.08.2002 Az. IX R 40797, BFHE 199, 555 = BStBl II 2003, 582; ebenso schon BFH Urt. v. 25.06.2002, Az.: IX R 10/98, BFHE 198, 383 = BStBl II 2003, 690 unter Hinweis auf Urt. v. 09.05.1995, BFHE 177, 454 = BStBl II 1996, 632).

    Dieser Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26.05.2002 (Az. IX R 10/98, BFHE 198, 383 = BStBl II 2003, 690) zu § 14b BerlinFG entgegen.

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